AGB

Im folgenden finden Sie unsere allgemeine Geschäftsbedingungen für Gewerbeauflösungen, Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen, Entsorgungen und Nachlasspflege / Testamentsvollstreckung.

1. Allgemeines und Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsabschlüsse insbesondere zur Erbringung von Gewerbeauflösungen, Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen, Entsorgungen und Nachlasspflege / Testamentsvollstreckung zwischen Andrej Ettle, Talstraße 12, 01738 Dorfhain (im Folgenden: Auftragnehmer genannt) und der Kundin / dem Kunden (im Folgenden: Auftraggeber genannt) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsvereinbarung und Vertragsschluss

Die Vertragssprache ist deutsch. Das Angebot kommt durch individuelle Vereinbarung sowie einer Vor-Ort-Besichtigung zustande. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Der Auftragnehmer ist vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Angebots an das Angebot gebunden. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung durch den Auftragnehmer und den Auftraggeber durch die Auftragsbestätigung zustande. Auch eine Auftragsbestätigung per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist gültig. Eine mündliche Nebenabrede besteht nicht. Alle weiteren Vereinbarungen sind schriftlich in der Auftragsbestätigung mit aufzunehmen. Bei allen durch den Auftragnehmer angebotenen Dienstleistungen sind in den Räumlichkeiten befindliche Werte und Wertgegenstände vom Auftraggeber vor Beginn der Tätigkeiten des Auftragnehmers sowie die Schlüsselübergabe sicherzustellen. Alle sich noch zu diesem Zeitpunkt in dem zu räumenden Objekt befindlichen Sachen und Gegenstände bei Übergabe des Objektes an den Auftragnehmer gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über. Der Eigentumsübergang sowie die Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist von der Dienstleistung ausgeschlossen.

3. Leistungsbeschreibung  - Auftragsumfang

Der Auftragnehmer führt Gewerbeauflösungen, Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen, Räumungen und Rückbau (teilweise oder vollständig) insbesondere von Wohnungen, Häusern, Grundstücken, Garagen, Kellern und Gewerbeimmobilien durch. Ebenfalls bietet der Auftragnehmer Nachlassverwaltungen / Testamentsvollstreckungen an. Der Auftragnehmer wird bei allen beauftragten Leistungen die Arbeiten sorgfältig, fachgerecht und termingerecht durchführen.

4. Eigentumsübergang und Haushaltsauflösung

Bei der Beauftragung von Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen gehen alle sich in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über. Mit der Unterschrift unter der Auftragsbestätigung  versichert der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, dass er Eigentümer aller Gegenstände ist, die sich im zu räumenden Objekt befinden und dieser sodann zur Veräußerung bzw. Entsorgung der Gegenstände befugt ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Durchführung der beauftragten Tätigkeiten die zu entsorgenden Güter sorgfältig zu überprüfen und insbesondere alle Wertgegenstände (zum Beispiel Bargeld, Schmuck, Wertpapiere) zu entnehmen. Der Auftragnehmer übernimmt mit dem Auftrag keine Verpflichtung, Wertgegenstände zu finden, zu erkennen oder zu bewerten. Ein etwaiger entstandener Schaden, z.B. durch Verkauf oder Entsorgung des Gegenstandes, ist durch den Auftragnehmer nicht zu übernehmen und kann durch den Auftraggeber im Nachhinein nicht geltend gemacht werden.

5. Leistungserbringung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag bzw. Teile des Vertrages von durch ihn beauftragten Dritten erfüllen zu lassen.

6. Leistungsverzögerungen

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt vom Auftragnehmer nicht verhindert werden können (hierzu gehören insbesondere Streiks, Epidemien, behördliche oder gerichtliche Anordnungen und Fälle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung trotz dahingehenden Deckungsgeschäfts), hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Dieses berechtigt den Auftragnehmer dazu, die Leistung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben.

7. Preise

Die Preise bemessen sich nach der Größe des Objektes und dem jeweiligen Aufwand in Euro. Festpreise sowie Rabatte bedürfen der gesonderten schriftlichen und vertraglichen Fixierung. Alle Preise gelten inklusive der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, inklusive der anfallenden gewerblichen Entsorgungskosten und ausschließlich des in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preises. Ebenfalls im Preis enthalten sind die Anfahrtskosten sowie die Angebotserstellung und die erste Besichtigung des zu räumenden Objektes.

8. Terminverzug durch den Kunden

Termine sind, gleich aus welchen Gründen, mind. 4 Werktage vorher abzusagen. Im Falle einer nicht fristgerechten Absage eines Termins gilt folgendes:

a. Bei Absagen innerhalb von 96 Stunden vor dem vereinbarten Termin bleibt die Verpflichtung zur Zahlung von 50% des Preises jenes gebuchten Termins gemäß der gebuchten Leistung bestehen.

b. Erscheint der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin und sagt diesen Termin auch nicht mindestens 96 Stunden vorher ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber den nicht rechtzeitig abgesagten Termin gemäß § 615 BGB in Rechnung zu stellen. Ein Anspruch auf Ersatzleistung seitens des Kunden besteht nicht.

9. Abnahme und Übergabe

Die Leistungen des Auftragnehmers aus dem Dienstvertrag gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Leistungserbringung, bis spätestens 24h nach der Entrümpelung schriftlich begründete Einwände erhebt. Bei postalischer Reklamation gilt das Datum des Poststempels. Im Umfang einer Reklamation können nur Leistungen berücksichtigt werden, die Gegenstand des Auftrages sind.

Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer das Recht zur kostenlosen Nachbesserung in angemessener Frist einräumen. Versäumt der Auftraggeber diese Fristen, gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei ordentlicher Reklamation, die reklamierte Leistung in einem für beide Parteien akzeptablen Zeitraum zu korrigieren. Dem Auftraggeber entstehen bei berechtigter und fristgerechter Reklamation keine zusätzlichen Kosten.

10. Zahlung

Ab Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des gesamten Rechnungsbetrages fällig. Alle erbrachten Leistungen sind nach Beendigung der Auftragsarbeiten in voller Höhe in bar oder per Überweisung fällig und sodann sofort zu zahlen. Ratenzahlungen sind gesondert in einem schriftlichen Vertrag (Ratenzahlungsvereinbarung) festzuhalten. Weitere Zahlungsarten bzw. gesonderte Vereinbarungen benötigen immer die Schriftform sowie eine Fixierung in der Auftragsbestätigung oder einen gesondert zu schließenden Vertrag.

Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab diesem Zeitpunkt (zwei Wochen nach Zugang der Rechnung) Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, auch einen höheren Schaden nachzuweisen.

11. Kündigung

Die Kündigung des Auftrags durch den Auftraggeber ist nach erfolgter Auftragserteilung nur in Ausnahmefällen und unter Angabe eines triftigen Grundes mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich.

12. Gewährleistung

Der Auftragnehmer gewährleistet eine saubere und ordentlich durchgeführte Entrümpelung und Haushaltsauflösung sowie die Entsorgung aller sich im zu räumenden Objekt befindlichen Gegenstände. Weist die Entrümpelung dennoch Mängel oder Beanstandungen auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Mängel und Beanstandungen unverzüglich dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.

13. Haftungsbeschränkung

Eine Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Zustand der in der Wohnung nach der Entrümpelung befindlichen An-und Einbauten, insbesondere für die Wände, Fußböden (PVC/Holz, Fliesen), Schlösser, Jalousien, Rollläden, fehlende Schlüssel oder sonstige Beschädigungen aller Art. Nach Auftragserteilung können für entrümpelte sowie entsorgte Gegenstände keine Schadensersatzansprüche gestellt und geltend gemacht werden. Es werden alle Gegenstände entsorgt oder gesondert verkauft.

Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geltend gemacht werden. Bei einmaligen Leistungen ist die Ersatzpflicht auf den hierfür vereinbarten Rechnungsbetrag begrenzt.

14. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand aller sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.

15. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem bestehenden Vertragsverhältnis verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber hiervon Kenntnis erlangt hat oder von dem Anspruch der begründenden Umstände und der Person des Schuldners oder des Auftraggebers ohne grobe Fahrlässigkeit eine solche Kenntnis erlangen musste. Unabhängig von einer solchen Kenntnis des Auftraggebers tritt die Verjährung jedoch spätestens sechs Jahre nach Beendigung des Auftrages ein.

16. Drittwirkung

§ 334 BGB findet Anwendung, d. h., die Haftungsbegrenzung der Auftragsbestätigung gilt auch gegenüber dem Dritten bei Verträgen zugunsten oder mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten. Der Haftungshöchstbetrag steht sämtlichen - auch künftigen - Anspruchsberechtigten gemeinsam nur einmal zu.

17. Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Delikt

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder dem Produkthaftungsgesetz.

18. Schlussbestimmung – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile davon unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung haben die Parteien (Auftragnehmer und Auftraggeber) eine Regelung zu treffen, die sie unter Berücksichtigung von Treu und Glauben in Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Bestimmung getroffen hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.

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